67 Abs. 1 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht, BauG, bGS 721.1, gemäss welchem das Recht nur für Erschliessungsanlagen beansprucht werden kann, die zur Erlangung der Baureife unabdingbar sind). Darüber hinaus muss die Verleihung des Notwegrechts gemäss dem Prinzip der Verhältnismässigkeit geeignet sein, eine genügende Erschliessung zu gewährleisten (Urteil des Bundesgerichts 1C_273/2014 vom 13. November 2014 E. 4.3.1). Deshalb gilt es in der Folge zu klären, ob die bestehende Erschliessungsituation der Parzellen Nrn. 0003 und 0004 als ungenügend einzustufen ist und falls dies der Fall ist, ob die Parzellen Nrn.