5. Vorliegend geht es um die Einräumung eines öffentlich-rechtlichen Notwegrechts, was von keiner Partei bestritten wird. Ein solche Verleihung kommt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur in Frage, wenn überhaupt eine Wegnot bzw. unzureichende Erschliessungssituation vorliegt (vgl. dazu auch Art. 67 Abs. 1 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht, BauG, bGS 721.1, gemäss welchem das Recht nur für Erschliessungsanlagen beansprucht werden kann, die zur Erlangung der Baureife unabdingbar sind).