0008. und 0002 gar nicht an die Parzelle Nr. 0003 angrenzen. Dies gilt umso mehr, als dass aus der Vereinbarung zwischen der Beigeladenen und der Beschwerdegegnerin vom 11. Juli 2018 (act. 7.4.7/4) hervorgeht, dass die Beigeladene der Beschwerdegegnerin die Überfahrt über die Parzelle Nr. 0004 gemäss den Baugesuchsplänen als Zufahrt zur F._Strasse gestattet. Unter diesen Umständen erscheint es ebenfalls fraglich, ob Art. 67 Abs. 6 StrG auf die Beschwerdegegnerin als Eigentümerin der Parzelle Nr. 0003 anwendbar ist.