Die Beschwerdegegnerin als Eigentümerin der Parzelle Nr. 0003 ist im Sinne des hängigen Baugesuchs und der durch die schmale Parzellenform beschränkten anderen baulichen Möglichkeiten auf eine Erschliessung über die Parzelle Nr. 0004 angewiesen. Es erscheint daher naheliegend, dass deren jeweilige Eigentümer auch den bestehenden Strassenanstoss der vorderliegenden Parzelle Nr. 0004 als Zugang zur F._Strasse mitbenutzen können, ohne dass es einer anderweitigen Verpflichtung der Beschwerdeführer bedarf, deren Parzellen Nrn. 0008. und 0002 gar nicht an die Parzelle Nr. 0003 angrenzen.