Seite 6 Dies gilt auch für die Parzelle Nr. 0003: Die Beschwerdegegnerin als Eigentümerin der Parzelle Nr. 0003 ist im Sinne des hängigen Baugesuchs und der durch die schmale Parzellenform beschränkten anderen baulichen Möglichkeiten auf eine Erschliessung über die Parzelle Nr. 0004 angewiesen.