Beide Vorinstanzen scheinen von der Anwendbarkeit von Art. 67 Abs. StrG ausgegangen zu sein, da es sich bei F._Strasse um eine der Öffentlichkeit gewidmete und im kommunalen Strassenverzeichnis klassierte Strasse handelt, auf welche das Strassengesetz nach Art. 1 Abs. 1 StrG anwendbar ist. Diesbezüglich scheinen sie jedoch ausser Acht gelassen zu haben, dass die Parzelle Nr. 0004 im nordwestlichen Bereich bereits an die F._Strasse anstösst, womit diese Parzelle nach Ansicht des Obergerichts nicht als „hinterliegend“ zur öffentlichen Strasse im Sinne von Art. 67 Abs. 6 StrG bezeichnet werden kann.