Um hinterliegenden Grundstücken die Einfahrt zu Strassen nach diesem Gesetz zu ermöglichen, können die Eigentümerinnen und Eigentümer der vorderliegenden Grundstücke durch die zuständige Behörde verpflichtet werden, gegen volle Entschädigung die notwendigen Fahr- und Wegrechte zu erteilen oder das notwendige Land zu Eigentum abzutreten. Kommt zwischen den beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern keine Einigung über die Entschädigung zustande, wird diese auf Begehren durch das Obergericht nach Rechtskraft der entsprechenden Verfügung festgesetzt.