4. Die Vorvorinstanz hat die Beschwerdeführer als Eigentümer der Parzellen Nrn. 0001 und 0002 verpflichtet, der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen je ein Fahr- und Wegrecht über den südlich der F._Strasse gelegenen Grundstücksteil von Parzelle Nr. 0001 und 0002 gegen volle Entschädigung einzuräumen. Die Vorvorinstanz stützte sich bei dieser Ermächtigung auf Art. 67 Abs. 6 StrG, was von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bestätigt wurde. Art. 67 Abs. 6 StrG lautet folgendermassen: