1.2 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Obergericht nach Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Vorinstanz zuständig ist. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind als Beteiligte am vorinstanzlichen Rekursverfahren, mit dem ihre Begehren abgewiesen und das eingeräumte Fahrrecht über ihre Parzellen Nrn. 0001 und 0002 bestätigt wurde, in eigenen schutzwürdigen Interessen berührt und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.