C. Mit Eingaben vom 29. März 2018 (act. 7.4/1) stellte die C. beim Gemeinderat D. drei separate Gesuche, mit welchen sie beantragte, die jeweiligen Eigentümer zu verpflichten, ihr nach Art. 67 Abs. 6 des kantonalen Strassengesetzes (StrG, bGS 731.11) gegen volle Entschädigung ein Fahr- und Wegrecht über die südlich der F._Strasse gelegenen Teile der Parzellen Nrn. 0001, 0002 und 0007 einzuräumen oder die durch die Einfahrten zusätzlich beanspruchten Grundstücksteile gegen volle Entschädigung zu Eigentum abzutreten. Dabei stützte sie sich auf die entsprechenden Baugesuchspläne.