2. In Bestätigung der vorinstanzlichen Entscheide sei die Beschwerdeführerin 1 zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin gegen volle Entschädigung ein Fahr- und Wegrecht über den südlich der F._Strasse gelegenen Teil ihrer Parzelle Nr. 0001 einzuräumen. 3. In Bestätigung der vorinstanzlichen Entscheide seien die Beschwerdeführer 2 zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin gegen volle Entschädigung ein Fahr- und Wegrecht über den südlich der F._Strasse gelegenen Teil ihrer Parzelle Nr. 0002 einzuräumen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der solidarisch haftenden Beschwerdeführer 1 und 2.