a) der Beschwerdeführer: 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 12. August 2019 sei aufzuheben. 2. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Einräumung von Fahr- und Wegrechten über die Parzellen Nrn. 0001 und 0002, Grundbuch D. bzw. Abtretung entsprechender Eigentumsansprüche nach Art. 67 Abs. 6 StrG sei abzuweisen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.