Daher sind der Rekursentscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft vom 5. August 2019 und der Einspracheentscheid des Gemeinderats B. ______ vom XX.XX.2019 aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Ausstand von C. ______ an den Gemeinderat B. ______ zurückzuweisen.