Seite 11 3.7 Unter den gegebenen Umständen erscheint Gemeindepräsident C. ______ im vorliegenden Fall als persönlich befangen im Sinn von Art. 8 Abs. 1 lit. d VRPG. Er hätte daher im Einspracheverfahren in den Ausstand treten müssen und nicht am Einspracheentscheid vom XX.XX.2018 mitwirken dürfen.