0004 und 0005 in die Planungszone thematisiert. Damit hätte von Amtes wegen jegliche Mitwirkung von C. ______ im Einspracheverfahren vermieden werden müssen. Wie die Vorvorinstanz zutreffend festhält, gilt dies jedoch nicht für Vize-Gemeindepräsident F. ______, da sich sein erworbenes Grundstück Nr. 0007 in einer Nichtbauzone befindet, welches somit nicht Bestandteil der strittigen Planungszone bilden kann.