2016, N 13 zu Art. 762 OR). Bei der D. ______ handelt es sich daher um eine eigenständige private Aktiengesellschaft, welche als Wirtschaftsteilnehmerin primär ihren gewinnstrebigen statutarischen Zweck verfolgt. Damit kann nicht gesagt werden, dass Gemeindepräsident C. ______ als Verwaltungsratsmitglied nur öffentliche Interessen wahrnimmt. Da er von der Generalversammlung in eine Organfunktion gewählt und nicht von der Gemeinde im Sinne von Art. 762 OR dazu abgeordnet wurde, muss er im Lichte der oben genannten Lehre und Rechtsprechung in Verwaltungsverfahren, welche die D. ______ betreffen, in den Ausstand treten.