3.4 Die Vorvorinstanz hält dagegen fest, dass sich das von Vize-Gemeindepräsident F. ______ erworbene Grundstück Nr. 0007 in einer Nichtbauzone befinde, weshalb sich dafür die Frage einer Planungszone ohnehin nicht stelle. Zudem bestehe kein Zusammenhang zwischen dem Erlass der Planungszone auf dem Grundstück des Beschwerdeführers und den zentrumsnahen Grundstücken im Dorfzentrum. Eine wesentliche raumplanerische Ziel-