Dieser konnte nicht damit rechnen, dass die Verwaltungsratsmitglieder im Handelsregister nicht vollständig eingetragen sind, zumal darin auch die nicht zeichnungsberechtigten Verwaltungsräte aufgeführt werden. Gemäss dem im Recht liegenden Internetausdruck informierte das St. Galler Tagblatt zwar über die Wahl bereits am XX.XX.2018 (act. 9/1.2.7). Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, dass dem Beschwerdeführer diese Meldung bereits im Einspracheverfahren bekannt war, wobei von ihm effektiv nicht verlangt werden kann, über sämtliche Ereignisse in B. ______ informiert zu sein. Im Titel des entsprechenden Online-Artikels fällt die Wahl von C. ______