E. Mit Beschluss vom 29. August 2018 (act. 9/1.1) wies der Gemeinderat B. ______ die Einsprache ab. Der Einspracheentscheid wurde u.a. durch C. ______ unterzeichnet. F. Gegen diesen Beschluss liess A. ______, vertreten durch RA AA. ______, mit Eingabe vom 24. September 2018 (act. 9/1) Rekurs beim Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden erheben u.a. mit den Anträgen, den Beschluss aufzuheben und vom Erlass einer Planungszone über die genannten Grundstücke abzusehen. Dabei machte er u.a. geltend, dass Gemeindepräsident C. ______ als Organ der D. ______ im Einspracheentscheid hätte in den Ausstand treten müssen.