4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Appenzell Ausserrhoden und der Gemeinde B. ______ . b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. c) der Vorvorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Sachverhalt A. A. ______ ist Grundeigentümer der Parzellen Nrn. 0001 und 0002 in der Gemeinde B. ______. Die Parzelle Nr. 0001 liegt im westlichen überbauten Teil in der Wohnzone W1. Im östlichen unüberbauten Bereich liegt sie wie die angrenzende Parzelle Nr. 0002 in der Wohnzone W2.