32 AV und Ziff. 7.2.5 der Wegleitung, welche diese Verordnungsregelung übernimmt, aufgrund der bestehenden Gesetzesregelung durch die zuständigen Rechtsanwendungsbehörden einschränkend auszulegen und es muss jedenfalls bei grösseren Teilschäden, wie dies vorliegend angesichts einem unbestrittenen Beschädigungsgrad von über 50% gegeben ist, vor der Auszahlung der Entschädigung ebenfalls eine Schadenschätzung nach den allgemeinen Gesetzesvorschriften vorgenommen werden. Würde man dies anders sehen und die Entschädigungsregelung von Art. 32 AV und Ziff.