Aus den Erwägungen: 4. Anwendbare Rechtsgrundlagen im vorliegenden Fall sind das Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz, AG, bGS 862.1) und die Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung, AV, bGS 862.11). Beide Erlasse sind per 1. Januar 2020 teil- bzw. totalrevidiert worden. Die Frage nach dem anwendbaren Recht stellt sich aber nicht, weil die hier interessierenden Bestimmungen nicht geändert worden sind.