2.6. Zusammenfassung Zusammenfassend sind die Vorbringen des Beschwerdeführers wegen des nicht durch eine Rechtsanwendungspraxis derogierbaren Gesetzeswortlauts von Art. 62 Abs. 2 GPR und dessen Vereinbarkeit mit der Bundesgerichtspraxis zu den kurzen Fristen von kantonalen Stimmrechtsbeschwerden unbegründet. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. 3. Prozesskosten Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 22 Abs. 2 lit. d VRPG). Infolge des Unterliegens des Beschwerdeführers steht diesem auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 53 Abs. 3 VRPG zu.