O., S. 190). Wie bereits oberhalb unter Ziffer 2.3. ausgeführt, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am Vertrauen in das Fortbestehen des Beschlusses des Einwohnerrates. Somit würde eine Berufung auf das Gleichbehandlungsgebot spätestens am Kriterium des entgegenstehenden öffentlichen Interesses scheitern.