Seite 7 Beschwerdeführer weiterhin am Vorliegen der erwähnten Rechtsanwendungsfälle festhalten würde, wäre er gemäss der in Art. 59 i.V.m. Art. 10 Abs. 4 VRPG festgelegten Mitwirkungspflicht gehalten, den Nachweis für die geltend gemachte Ungleichbehandlung zu erbringen. Doch selbst wenn tatsächlich eine Ungleichbehandlung vorliegen würde, dürften der ausnahmsweise zulässigen Gleichbehandlung im Unrecht keine gewichtigen öffentlichen Interessen und keine schutzwürdigen Interessen Dritter entgegenstehen (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., S. 190).