vgl. auch die dort aufgeführten Ausnahmen, welche in casu aber nicht einschlägig sind). Ferner ist gerichtsnotorisch, dass der Beschwerdeführer mit dem Verwaltungs- und Rechtsmittelverfahren im Kanton Appenzell Ausserrhoden vertraut ist. Bereits aus diesem Grund kann dieser sich somit nicht auf den guten Glauben in eine der Frist von Art. 62 Abs. 2 GPR entgegenstehende Rechtsanwendung berufen. Und selbst wenn die Beschwerde als eine aus dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) abgeleitete Geltendmachung der Gleichbehandlung im Unrecht zu interpretieren wäre, würde deren Überprüfung die Kenntnis der behaupteten Praktik voraussetzen. Falls der