2.5. Zulässigkeit gesetzeswidriger Rechtsanwendung gestützt auf Art. 5 Abs. 3 und Art. 8 BV Die deutliche Formulierung von Art. 62 Abs. 2 GPR lässt im Übrigen auch keine Berufung auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) zu, falls der Regierungsrat im Sinne einer gesetzeskonformen Anwendung von einer bis anhin angeblich bereits öfters praktizierten, gesetzeswidrigen Judikatur abweichen würde, da das Legalitätsprinzip dem Vertrauensschutz regelmässig vorgeht (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN a.a.O., N. 626; vgl. auch die dort aufgeführten Ausnahmen, welche in casu aber nicht einschlägig sind).