62 GPR ist hingegen zu entnehmen, dass sich die dreitägige Frist nach Abs. 2 nicht auf beide in Abs. 1 genannten Fälle bezieht. Insofern ist der Argumentation der Vorinstanz zu folgen, welche die Beschwerdefrist ebenfalls nicht auf nur einen der in Art. 62 Abs. 1 GPR genannten Mängel beschränken will (act. 4, S. 2). Eine unterschiedliche Beschwerdefrist bei Stimmrechtsbeschwerden und Unregelmässigkeiten vor Wahlen und Abstimmungen wäre auf dem Weg der Gesetzgebung zu klären.