2.4. Auslegung von Art. 62 GPR Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, es sei klar zu unterscheiden zwischen Stimmrechtsbeschwerden, welche eine Unregelmässigkeit (bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen) oder deren mehrere beklagen und solchen, welche sich gegen einen rechtswidrigen Entscheid einer politischen Instanz richten (act. 1). Weder dem Wortlaut noch der Systematik von Art. 62 GPR ist hingegen zu entnehmen, dass sich die dreitägige Frist nach Abs. 2 nicht auf beide in Abs. 1 genannten Fälle bezieht.