Seite 6 Begründung einerseits lediglich eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten (die Anforderungen an die Beschwerdeschrift sind somit die gleichen wie im Rahmen der Stimmrechtsbeschwerde in eidgenössischen Angelegenheiten, vgl. Art. 78 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte [BPR, SR 161.1]). Andererseits wird dem Umstand, dass aufgrund der kurzen Frist wenig Zeit bleibt, die Sach- und Rechtslage abzuklären, mittels einer Befreiung von den Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 22 Abs. 2 lit. d VRPG). Nach dem Ausgeführten ist Art.