Sodann muss die kurze Beschwerdefrist sinnvoll gehandhabt werden können, um dem Stimmbürger eine Beschwerdeerhebung nicht praktisch zu verunmöglichen. Hierfür sind insbesondere keine überzogenen Anforderungen an die Beschwerdebegründung zu stellen (BGE 121 I 1 E. 3b; Urteil 1C_577/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 3.1). Dazu ist anzumerken, dass der Bericht wie auch der Antrag auf Ungültigerklärung des Gemeinderates C___ bereits am 31. August 2018 behandelt und auf der Homepage mitsamt der da zugehörigen Begründung publiziert worden sind (http://www.C___.ch/de/verwaltungpolitik/politikC___/einwohnerrat/politbusiness/welcome.php?action=showinfo&info_id=570 091; Stand 15.07.2019).