im erwähnten Entscheid ging es um Unstimmigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung einer Abstimmung). Wenn die erwähnten Interessen bereits vor dem Abstimmungstag ein möglichst zügiges Vorgehen des Beschwerdeführers rechtfertigen, muss dies wie im vorliegenden Fall zumindest im gleichen Ausmass auch im Anschluss an die Ungültigkeitserklärung der Initiative gelten.