Zunächst setzt die Zulässigkeit einer dreitägigen Frist die Notwendigkeit eines sofortigen Handelns voraus, was laut der Rechtsprechung in Stimmrechtssachen regelmässig bejaht werden kann. Es besteht namentlich ein erhebliches öffentliches Interesse daran, einen allfälligen Mangel im Rahmen einer Abstimmung möglichst rasch ausfindig zu machen, um sich auf das Resultat sowie das Ausbleiben einer Wiederholung der Abstimmung verlassen zu dürfen (BGE 121 I 1 E. 3b mit Hinweisen; im erwähnten Entscheid ging es um Unstimmigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung einer Abstimmung).