Seite 5 2. Oktober 2013 E. 2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_351/2013 vom 31. Mai 2013 E. 4 und 1C_217/2009 vom 11. August 2009 E 2.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht räumt immerhin ein, eine Frist von drei Tagen sei eher knapp bemessen und gewähre dem Stimmberechtigten nur wenig Zeit, die Sach- und Rechtslage abzuklären (Urteil des Bundesgerichts 1C_577/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 3.1). Die höchstrichterliche Praxis lässt sich bei der Überprüfung kantonaler Stimmrechtsbeschwerdefristen auf deren Verfassungskonformität von folgenden Überlegungen leiten.