Im Allgemeinen entspricht es gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine im kantonalen Recht festgelegte dreitägige Frist für die Erhebung einer Stimmrechtsbeschwerde an sich noch keine Verletzung der in Art. 34 Abs. 1 BV gewährten politischen Rechte darstellt (BGE 121 I 1 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 1C_577/2013 vom