2.3. Vereinbarkeit von Art. Art. 62 Abs. 2 GPR mit Bundesrecht Am Nichteintretensentscheid der Vorinstanz kann jedoch nur dann festgehalten werden, falls die geltend gemacht dreitägige Frist gemäss Art. 62 Abs. 2 GPR ebenso nicht gegen übergeordnetes (Bundes-)Recht verstösst. So hält auch Art. 61bis der Kantonsverfassung des Kantons Appenzell Ausserrhoden (KV, bGS 111.1) fest, dass kantonale Erlasse, die übergeordnetem Recht widersprechen, vom Regierungsrat und den Gerichten nicht angewendet werden dürfen.