2014, S. 115). Mit anderen Worten erweist sich eine Rechtsprechungspraktik nur in demjenigen Ausmass als zulässig, in welchem sie nicht im Widerspruch zu geltendem Recht steht, sondern dieses allenfalls konkretisiert und dadurch ergänzt. Demnach ist vor dem Hintergrund des deutlichen Wortlauts von Art. 62 Abs. 2 GPR nicht zu erwarten, dass ein gegen diese kantonale Gesetzesnorm verstossender Rechtsanwendungsakt Geltung beanspruchen dürfte. Die vom Beschwerdeführer angeführte Praxis wäre somit ohnehin mit der aktuellen kantonalen Gesetzeslage inkompatibel und deren Anwendbarkeit aus diesem Grund zu verneinen.