Aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen lässt sich somit auch eine Pflicht aller rechtsanwendenden Instanzen zur Normenkontrolle ableiten (vgl. RHINOW /KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 1009). Folglich wäre die dargestellte Praxis – sollte sie tatsächlich wie vom Beschwerdeführer beschrieben vorhanden sein – auch auf ihre Vereinbarkeit mit den übrigen Rechtsnormen hin zu überprüfen.