171, 599) – nicht bekannt ist. Der Grundsatz der Rechtanwendung ex officio schliesst des Weiteren mit ein, dass die angerufene Behörde überprüfen muss, ob die anzuwendenden Rechtssätze ihrerseits rechtmässig sind. Aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen lässt sich somit auch eine Pflicht aller rechtsanwendenden Instanzen zur Normenkontrolle ableiten (vgl. RHINOW /KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 1009).