Seite 4 171 f.) grundsätzlich von Amtes festzustellen sowie anzuwenden. Den Beschwerdeführer trifft demnach prinzipiell keine Pflicht zum Nachweis der besagten Praxis. Hierzu ist hervorzuheben, dass dem angerufenen Gericht die vom Beschwerdeführer beschriebene Praxis – falls überhaupt eine solche vorliegt; hierfür reichen nämlich ein paar wenige Fälle noch nicht aus (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 171, 599) – nicht bekannt ist.