Nach dem Grundsatz „iura novit curia“ sind die Rechtsgrundlagen (wozu auch eine allfällige, im Rahmen der Rechtsanwendung geschaffene Gerichts- oder Behördenpraxis zählt, vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz.