Demgemäss wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass die Frist spätestens ab dem 28. September 2018 – also dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Entscheids des Einwohnerrates C___ in der Appenzeller Zeitung – zu laufen begonnen hat und diese folglich unbenützt abgelaufen ist. Vielmehr wird vom Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Fristdauer beanstandet.