Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensentscheid mit dem Umstand, dass die dreitägige Beschwerdefrist nach Art. 62 Abs. 2 GPR vom Beschwerdeführer nicht eingehalten worden sei (act. 2, S. 2). Es gilt anzumerken, dass die nicht rechtzeitige Fristwahrung vom Beschwerdeführer an sich nicht aberkannt wird (vgl. act. 1). Demgemäss wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass die Frist spätestens ab dem 28. September 2018 – also dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Entscheids des Einwohnerrates C___ in der Appenzeller Zeitung – zu laufen begonnen hat und diese folglich unbenützt abgelaufen ist.