Abs. 1 GPR legt fest, dass wegen Verletzung des Stimmrechts sowie wegen Unregelmässigkeit bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen beim Regierungsrat innert drei Tage seit Entdeckung des Beschwerdegrundes Beschwerde erhoben werden kann, spätestens jedoch am dritten Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse. Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensentscheid mit dem Umstand, dass die dreitägige Beschwerdefrist nach Art. 62 Abs. 2 GPR vom Beschwerdeführer nicht eingehalten worden sei (act. 2, S. 2).