2. Materielles 2.1. Nichteinhaltung der Frist Nachfolgend ist zur Frage Stellung zu beziehen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Stimmrechtsbeschwerde eintrat. Art. 62 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 GPR legt fest, dass wegen Verletzung des Stimmrechts sowie wegen Unregelmässigkeit bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen beim Regierungsrat innert drei Tage seit Entdeckung des Beschwerdegrundes Beschwerde erhoben werden kann, spätestens jedoch am dritten Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse.