Seite 3 Beschwerde am 14. Januar 2019 (unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember bis zum 1. Januar 2019, vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. c VRPG) an die schweizerische Post als eingehalten zu gelten (vgl. zum Ende der Frist Art. 5 Abs. 2 VRPG). Mit der Aufgabe der Beschwerde zuhanden des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden am 14. Januar 2019 ist folglich sowohl das Frist- wie auch das Zuständigkeitserfordernis erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.