Deshalb begann die 30-tägige Beschwerdefrist am 15. Dezember 2018 zu laufen – dem Tag, an dem der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge (act. 1) den Nichteintretensentscheid des Regierungsrates Herisau zugestellt bekommen hat (allgemein beginnt die Frist am Tag der Zustellung beim Adressaten zu laufen, vgl. die Rechtmittelbelehrung zum angefochtenen Beschluss des Regierungsrats, act. 2, S. 2; vgl. zum Zeitpunkt des Fristbeginns auch Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspfleg [VRPG, bGS 143.1]). Die Frist hat mit der Übergabe der