Im Schrifttum ist anerkannt, dass die Ungültigerklärung einer angeblich sowohl materiell als auch formell zulässigen Volksinitiative als Verletzung des Stimmrechts gerügt werden kann (CHRISTOPH HILLER, Die Stimmrechtsbeschwerde, Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, 1990, Bd. 96, S. 104 f.). Folglich ist vorab festzuhalten, dass es sich beim Schreiben vom 16. Oktober 2018 an den Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden um eine Stimmrechtsbeschwerde handelt, rügt der Beschwerdeführer darin doch auch eine Verletzung seines Stimmrechts.