Nachfolgend gewährte das Obergericht dem Regierungsrat (im Folgenden Vorinstanz genannt) Gelegenheit, sich im Vernehmlassungsverfahren zu den Vorbringen des Beschwerdeführers zu äussern (act. 3), wovon diese mit Schreiben vom 17. Januar 2019 Gebrauch machte und die Abweisung der Beschwerde beantragte (act. 4). Im Anschluss darauf reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Januar 2019 die Replik ein (act. 7). Die Frist zur Duplik (act. 8) liess die Vorinstanz unbenutzt verstreichen. Erwägungen