5. Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung von Fr. 887.55 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) für das Beschwerdeverfahren zugesprochen, welche je zur Hälfte dem Departement Bau und Volkswirtschaft und Einwohnergemeinde E. ______ auferlegt wird. Seite 14 6. Die Einwohnergemeinde E. ______ hat den Beschwerdeführern für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘120.10 zu entrichten (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen).